[vc_row][vc_column width=”2/3″][vc_column_text el_class=”startseite-margin-bottom-anwaltssuche”]Viel Spaß an unserer Seite wünscht Ihnen der Verfasser, Rechtsanwalt Josef Mühlenbein. Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen vertreten Sie gern in allen Fragen zum Jagdrecht und Waffenrecht. [/vc_column_text][vc_column_text]

Mühlenbein & Kollegen

Bahnhofstraße 4 59929 Brilon

+49 2961 9742-0

info@muehlenbein.de

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=”1/3″][vc_single_image image=”4423″ img_size=”full” alignment=”right” el_class=”startbild”][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Sie brauchen schnelle Hilfe? Wir bieten Ihnen unseren preiswerten Erstberatungsservice.

Schnelle Hilfe und Vertretung durch Anwalt: Rufen Sie uns an 02961/97420 und/oder senden Sie uns den Fragebogen

 

Besuchen Sie auch unsere Seite www.jagdrecht.de

[/vc_column_text][vc_column_text]Und warum kommt jagdrecht.de aus Brilon? Weil das Sauerland Jägerland ist und Brilon die waldreichste Stadt Deutschlands!   Das deutsche Waffenrecht ist zunächst im Waffengesetz (WaffG) geregelt. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Bereits in § 1 wird der Begriff „Waffe“ definiert und differenziert um einen in Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und in Ziffer 2 in tragbare Gegenstände, a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder  Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen sowie weiter b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. Ziffer 3 erläutert: Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Und zuletzt verweist Ziffer 4:  Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.[/vc_column_text][vc_column_text]

Als Ergänzung zu unserer Seite www.jagdrecht.de widmet sich diese Seite ausschließlich dem Waffenrecht. Wir bieten Ihnen Rechtsberatung an und vertreten Sie z. B. in folgenden Bereichen:

  [/vc_column_text][/vc_column][vc_column][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_single_image image=”4233″ img_size=”full” alignment=”center”][/vc_column][/vc_row]