§ 28 Abs. 5 WaffG Frist zur Beantragung der WBK ab Erbfall, wenn Kenntnis des Erben von den waffen des Erblassers. Nachweis Bedürfnis i.S.v. § 8 WaffG ist nachzuweisen wenn Anmeldung nicht mehr fristgerecht war. VG Darmstadt v. 4.6.2005 – 5 E 1824/00 LS145