Unangemeldete Waffenkontrolle gem. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG – Zuverlässigkeit und Nachweispflicht

Die Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle in den Wohnräumen des Waffenbesitzers hat keinen Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG, vielmehr ist der Waffenbesitzer zur Mitwirkung im Rahmen der verdachtsunabhängigen Aufbewahrungskontrollen im Rahmen des § 36 Absatz 3 Waffengesetz verpflichtet. Die Nachweispflicht ist keine Holschuld, sondern eine Bringschuld des Waffenbesitzers ist (vgl. Steindorf/Papsthart, WaffG, § 36 Rdnr. 10; Gade, Waffenrecht, 4. Kap. Seite 130 f.). Der Waffenbesitzer hat den Nachweis über die sichere Verwahrung zu führen (vgl. BT-Drucks. 16/13423, Seite 70 f.). Ansonsten ist die jagdrechtliche Zuverlässigkeit i.S.d § 17 Abs. 3 Nr. 2 Bundesjagdgesetz eventuell nicht gegeben.

Das setzt natürlich voraus, dass der Waffenbesitzer zu Hause ist und in die Kontrolle einwilligen kann; sonst hat die Behörde kein Zutrittsrecht.Es soll vorkommen, dass dann ein Dritter (Familienangehörige o.a.) aufgefordert wird Zutritt zu gewähren und dann den Waffenschrank aufzuschließen. Das hätte dann verheerende Folgen: die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers wäre nachgewiesen, Die Waffen würden beschlagnahmt, WBK würde eingezogen und Strafverfahren auch gegen den, der den Waffenschrank aufschließt, wären zu erwarten. Falls dann der Jagdschein eingezogen würde, wäre auch bei Jagdpächtern weiterer finanzieller Schaden zu befürchten.

Bei diesen Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG handelt es sich um eine Nachschaumaßnahme ordnungsbehördlicher Natur. Ein Durchsuchungsbeschluß kann also nicht so einfach ergehen; aber die Behörde kann bei wiederholter Verweigerung des Zutritts die waffenrechtliche Zuverlässigkeit verneinen. Dabei muss man aber nicht wichtige Termine platzen lassen oder verspätet zur Arbeit erscheinen usw.; allerdings muss er auf Verlangen der Behörde diese Termine glaubhaft machen. Und der Waffenbesitzer darf auch die Identität durch Anruf bei der Behörde überprüfen.

Die Kontrollpersonen dürfen nur in die Räume, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden.

Munition für Langwaffen darf aufbewahrt werden, auch wenn der Waffenbesitzer dafür keine Waffe besitzt. Auch die .357 MAG oder .44 MAG, da es dafür auch Langwaffen gibt. § 13 Abs. 5 WaffG.

Wenn eine Waffe gerade beim Büchsenmacher ist oder verliehen ist, ist das legal. Oder z.B. ein Student hat die Waffe beim Schwiegervater in häuslicher Gemeinschaft. Siehe § 13 Absatz 8 und 9 Allgemeine Waffengesetz Verordnung und 36.2.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz. Auch geliehene Waffen dürfen aufbewahrt werden im Rahmen § 12 Absatz 1 Nummer 1b WaffG, siehe auch § 13 Abs. 8 Allgemeine-Waffengesetz-Verordnung.

Wenn der Schrank die Sicherheitsstufe 1 und 0 hat, darf auch Munition darin aufbewahrt werden; auch im Schaftmagazin oder im Vorder- oder Hinterschaftüberzug. Die Waffe darf aber nicht geladen sein. Geliehene Waffen dürfen aufbewahrt werden; für einen Monat i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1a Waffengesetz. Es soll nicht zu einer Dauerausleihe kommen. Darüber hinaus ist eine Aufbewahrung ohne zeitliche Begrenzung möglich im Fall im Rahmen des § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG „vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung“.

Stand: Januar 2021

Copyright © 2021 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon. Erstellt von RA Josef Mühlenbein.

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