Erbwaffen – Erbenprivileg – Blockiersysteme – § 20 WaffG

Das sog. Erbenprivileg ermöglicht es den Erben, geerbte Waffen zu behalten, auch wenn sie kein Bedürfnis im waffenrechtlichen Sinn haben.

Der Erbe hat der Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass er durch Erbfall in den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gekommen ist, § 37 Abs. 1 S. 1 Nr.1 WaffG. Die Anzeigepflicht trifft auch Personen, die die nun Zugang zu den Waffen haben. Und das auch, wenn der Waffenschrank nicht geöffnet werden kann, da der Aufbewahrungsort des Schlüssels nicht bekannt ist oder die Zahlenkombination unbekannt ist. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht wird gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs.2 WaffG mit einem Bußgeld von bis zu 10 T€ geahndet. Binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft bzw. dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (sechs Wochen nach Kenntnis) hat dann der Erbe eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Ansonsten ist keine Privilegierung mehr möglich. Der nicht fristgerechte Antrag wird natürlich ebenfalls geahndet, § 53 Abs. 1 Nr. 7 WaffG und könnte auch die Zuverlässigkeit i.S.d. WaffG in Frage stellen.

Wenn der Erbe kein eigenes waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen kann sind alle Schusswaffen mit einem Blockiersystem zu sichern und erlaubnispflichtige Munition ist unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten abzugeben, § 20 Abs. 3 S.2 WaffG.

Zu den Blockiersystemen ist die Zulassungsliste gem. § 20 WaffG zu berücksichtigen, siehe www.ptb.de , die Seite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB).

An Kosten sind ca. 150 – 250 € pro Waffe zu veranschlagen. Und die Systeme dürfen nur von einer befugten Person eingebaut werden, § 20 Abs. 5 WaffG.