Erlaubnis zur Wiedereinfuhr einer Waffe i.S.d 29 Abs. 2 WaffG – ansonsten Verstoß i.S.d § 52 Abs. 1 Nr. 2d WaffG, Entfallen des Bedürfnis i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG; am Beispiel eines Weltumseglers

Unser Mandant erhielt in 2014 vom Polizeipräsidium X eine WBK für eine Sportpistole und eine Schrotflinte. Seine Ehefrau besitzt als Sportschützin auch eine WBK für einen Revolver. Die Eheleute planten einen Segeltörn, eine Weltumseglung. Die Behörde in X erlaubte ohne zeitliche Einschränkung, dass die Waffen in einem Safe gelagert auf dem Schiff mitgenommen werden dürfen.

Durch Ummeldung der Meldeadresse vorübergehend an eine Bekannte wurde die Kreispolizeibehörde Y zuständig. Diese bestätigte die Erlaubnis, beschränkte aber die Dauer auf ein Jahr.

Unsere Weltumsegler segelten los. Die Befristung geriet in Vergessenheit.

In 2017 musste die Ehefrau für längere Zeit nach Deutschland zurück. Sie gab die Munition bei den Behörden auf dem Inselstaat Z ab und flog mit dem Revolver im Gepäck zurück nach Deutschland und zeigte die Rückverbringung der Behörde in Y an. Dabei gab es zum Glück noch keinerlei Probleme.

Der Ehemann segelte allein weiter.

Der Behörde kamen Bedenken für den weiteren Besitz der Waffen und die spätere Wiedereinfuhr bezüglich der noch an Bord befindlichen zwei Schusswaffen.

Den zielführenden Vorschlag unseres Mandanten, das Zeitfenster zu öffnen bis zur  Rückkehr, wurde nicht aufgegriffen. Die Behörde war der Ansicht, dass ein Bedürfnis i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG entfallen sei, da der Ehemann eine aktive Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein nicht weiter nachweisen könne. Sie setzt eine Frist zum Nachweis der Vernichtung oder Überlassen an einen Berechtigten und verweist auf dessen Auskunftspflicht im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG.

 

Wir rieten dem Mandanten, entweder über die bevollmächtigte Ehefrau oder über unsere Kanzlei die Verlängerung der Erlaubnis, die Waffen auf dem Schiff aufzubewahren bis zu einer Wiedereinreise nach Deutschland zu beantragen und  darüber einen widerspruchsfähigen Bescheid abzuwarten und notfalls darauf zu klagen.

 

Das Risiko, dass im nächsten Schritt die Zuverlässigkeit angezweifelt wird und die WBK eingezogen wird, bleibt natürlich immer bestehen und es wäre dann ebenfalls im Klageweg dagegen anzugehen.

 

Zur Wiedereinfuhr nach Deutschland sollte eine Erlaubnis i.S.d. § 29 Abs. 2 WaffG förmlich beantragt werden damit kein Verstoß i.S. § 52 Abs. 1 Nr. 2d WaffG vorgeworfen wird.

 

Die Waffen gefilmt im Meer zu versenken würde der Behörde vielleicht nicht als sichere Vernichtung ausreichen. Und woher sollte unser Mandant in Übersee einen „Berechtigten“ nehmen.

Außerdem werden die Kurzwaffen in solch unsicheren Gewässern noch benötigt; es werden immer wieder Yachten von Piraten aufgebracht.

Aber so etwas darf einen Sachbearbeiter in Deutschland natürlich nicht berühren.

 

Ärgerlich sind dann auch die Kosten, die bereits für eine außergerichtliche Tätigkeit anfallen können:

Die Kosten für eine außergerichtliche Tätigkeit beziffern wir – unverbindlich – wie folgt aus einem Streitwert in Höhe von 5.750,00 € (WBK 5 T€ plus 750,00 € pro Waffe) für die Verlängerung der Erlaubnis und gegebenenfalls nochmals für den möglicherweise folgenden Entzug der WBK:

 

Geb. Nr. Satz Bezeichnung Gebühr
außergerichtliche Tätigkeit
 2300 1,30 Geschäftsgebühr aus 5.750,00 € 460,20 €
 7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 €
Summe 480,20 €
 7008 19,00 % Umsatzsteuer aus  480,20 € 91,24 €
Summe 571,44 €

 

Wir wissen nicht, ob und wie die Sache sich weiter entwickelt.

Jedenfalls wünschen wir dem Skipper alles Gute und immer eine handbreit Wasser unter dem Kiel!