Ein unübersehbarer Dschungel an Vorschriften und Verboten greift immer mehr um sich. Der legale Waffenbesitzer kommt kaum hinterher.
Stand: 2019
Nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 A1 WaffG sind folgende Waffen verboten:
- Schusswaffen nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft außer Halbautomaten
- Vollautomaten
- Halbautomaten, die nicht Jagd- oder Sportwaffe sind
- Vorderschaftrepetierflinten (Pump-Gun, Pump-Action) mit Kurzwaffengriff, einer Gesamtlänge unter 95 cm oder einer Lauflänge unter 45 cm
- Getarnte Schusswaffen (Schießkugelschreiber oder Gehstock mit Lauf, Patronenlager und Abzug)
- Schusswaffen, die mehr als üblich verkürzt oder zerlegt werden können (Wilderergewehr)
- Nachtsichtgeräte (bei Montagefähigkeit an Waffe)
- mehrschüssige Kurzwaffen bis Baujahr 1970 für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm (Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch Zündsatz)
- An die Waffe montierbare Lichtquellen zur Zielbeleuchtung- oder Markierung (z.B. Laser, Lampen, Projektoren)
- Getarnte Hieb- und Stoßwaffen
- Totschläger, Schlagringe, Wurfsterne
- Molotow-Cocktails
- Präzisionsschleudern mit Armstütze (auch genannt Zwille)
- Armstütze auch separat verboten!
- Springmesser (auch genannt Stellmesser, Springer)
- Messer, deren Klinge auf Kopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Ausnahme: Klingenlänge bis 8,5 cm und nur einseitig geschliffen)
- Fallmesser (auch genannt Fallschirmjägermesser)
- Messer, deren Klinge beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch ihre Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Ausnahme: Klingenlänge bis 8,5 cm und nur einseitig geschliffen)
- Faustmesser (auch genannt Skinner, Stoßdolch, Kürschnermesser)
- Messer, mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Ausnahme vom Umgangsverbot für Jäger und Leder und Pelz verarbeitende Handwerker gem. § 40 Abs. 3 WaffG, soweit für Tätigkeit erforderlich)
- Butterflymesser (auch genannt Butterfly, Faltmesser, Balisong)
- Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (erlaubt, wenn Klinge bis zu 41 mm lang und 10 mm breit)
- Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser) bei Übertragung elektrischer Impulse durch Flüssigkeitsstrahl oder Leitungsdraht
- Stahlrute
- Flexibel, nicht zu verwechseln mit Teleskopschlagstock
- Totschläger
- Durchschwingbare Lederroute mit Kugel aus Eisen oder Blei an der Spitze
- Wurfstern (auch genannt Shuriken, Shaken)
- Flaches, sternenförmiges Wurfgeschoss (auch ungeschliffen tödlich und daher verboten!)
- Schlagring
- Vierfacher Fingerring mit Eisenspitzen
- Getarnte Hieb- oder Stoßwaffen
- Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen und ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Stichwaffe als Reitgerte getarnt, Schießkugelschreiber, Gehstockgewehr)
- Nunchaku (auch genannt Würgeholz, Tschaku)
- auch aus Schaumstoff
Über folgende Waffen darf nur innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte die tatsächliche Gewalt ausgeübt werden.
- Einhandmesser (auch Hirschfänger, Jagdnicker, Machete, Haumesser)
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (z.B. bestimmte Teppichmesser, Cuttermesser; Fall- und Springmesser sind ggf. auch als Einhandmesser anzussehen)
- Feststehende Messer über 12 cm Klingenlänge
- auch Küchenmesser, da lediglich auf Klingenlänger abgestellt wird
- Kampfmesser (auch genannt „Survivalmesser“)
- Oft geschwärzte Klinge, Parierstange oder hohes Eigengewicht
- Bajonett (auch genannt Seiten(ge)wehr)
- Feststehendes Messer, das am Lauf einer Schusswaffe befestigt wird
- Schlagstock (auch genannt Baton)
- Tonfa (auch genannt Mehrzweckeinsatzstock (MES), SHB (Side-Handle-Baton), RMS (Rettungsmehrzweckstock), Teleskop-Tonfa)
- Schlag- bzw. Rettungsstock mit rechtwinkligem Griff
- Teleskopschlagstock (auch genannt ASP, Stahlteleskop)
- Nicht flexibler ausfahrbarer Stahlstock
- Morgenstern, Streitkolben (auch genannt Flegel, Streitflegel)
- Morgenstern: Mit eine Griffstange verbundene Kette, an deren Ende sich ein oder mehrere meist mit Dornen besetzte Eisenkugel befindet
- Streitkolben ist dasselbe ohne Kette
Verbotene Munition:
Geschosse mit Betäubungsmitteln
- Reizstoffmunition ohne PTB-Zeichen als amtliche Zulassung
- Nadelgeschosse (z.B. Pfeile)
- Leuchtspurmunition (auch Schrotpatrone mit Leuchtspur)
- Brand- und Sprengmunition (auch Geschosse)
- Munition mit Hartkerngeschosse oder Treibspielgeschoss
- Knallpatronen oder Reizstoffmunition, die durch feste Bestandteile bis 1,5 m vor der Laufmündung Verletzungen hervorrufen können
- Kleinschrotmunition für das Verschießen aus SRS-Waffen
- Munition zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch stattliche Stellen nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WaffG
Im Bereich der Messer gibt es zahlreiche Unterausnahmen.
Der Besitz folgender Messer ist verboten:
- Springmesser
- Fallmesser
- Faustmesser
- Faltmesser
- Waffen iSd WaffG bei Minderjährigkeit und Verbot nach § 41 WaffG
Das Führen von folgenden Messern ist trotz legalen Besitzes verboten:
- Waffen i.S.d. WaffG bei Hieb- und Stoßwaffen und solchen nach Anlage 1 WaffG
- Einhandmesser
- Feststehendes Messer bei Klingenlänge über 12 cm
Ausnahmen werden etwa für Jäger oder behördlich Tätige beschrieben. So dürfen etwa bei Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen ungeladene oder kartuschenpatronierte Waffen geführt werden. Dies liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Unsicherheit besteht ob auf Schützenfesten und wann dort Präsentationswaffen und Säbel getragen werden dürfen.
Ein Widerruf der Erlaubnis richtet sich nach § 45 WaffG.
Die Jagdausübung unter Alkoholeinfluss ist verboten. Dabei darf man sich auch nicht an Richtwerte aus dem Straßenverkehrsgesetz orientieren. Bereits bei einer Alkoholisierung, die grundsätzlich menschliche Wahrnehmungsschwächen begründen kann, ist die ohnehin bestehende Gefahr des Führens einer Schusswaffe nicht mehr hinzunehmen. Auch wenn im Rahmen der Zuverlässigkeit eine Prognose anzustellen ist, genügt in diesem Fall eine einmalige Alkoholisierung während einer Schussabgabe angesichts der auch im nüchternen Umgang gegebenen abstrakten Gefährlichkeit von Waffen.
Häufig kommt eine Strafbarkeit im Sinne der §§ 51-54 WaffG in Betracht. In der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 des WaffG festgelegten Waffenliste sind die verbotenen Waffen detailliert aufgelistet. Wer diese Waffen oder Munition erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt kann je nach Einzelfall von einem bis zu fünf, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Aufgrund der einjährigen Mindeststrafe handelt es sich also um ein Verbrechen, sodass etwa Beamten oder Soldaten der berufliche Status aberkannt werden würde. Auch eine fahrlässige Begehungsweise ist mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Haft unter Strafe gestellt. In den folgenden Vorschriften der §§ 51 ff. WaffG werden die oben bezeichneten Handlungsweisen in Bezug auf bestimmte Waffen und Erlaubnisse geschildert und mit einer Strafe bzw. einem Bußgeld bedroht. Im Falle des Vorliegens einer dieser Tatbestände werden die Waffen bzw. die Gegenstände, die die Straftat ermöglicht oder hervorgebracht haben von staatlicher Seite zur Verwahrung oder Verwertung eingezogen.