Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Jagdtrophäen, Zollbestimmungen

Anwalt Josef Mühlenbein ist auf dem Gebiet Jagdrecht und Waffenrecht tätig, und kennt sich auch bei der Trophäenjagd aus. Er weist interessierte Jäger auf wichtige Ein- und Ausfuhrbestimmungen bei Waffen und Trophäen hin. Insbesondere empfiehlt er Sorgfalt bei der Ein- und Ausfuhr von Waffen, bzw. der Ausfuhr von Jagdtrophäen, hier am Beispiel von Namibia.

Die folgenden Ausführungen sind nur erste Hinweise und erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit. Da Regelungen afrikanischer Staaten oft geändert werden und wir für Aktualität oder enthaltene Fehler nicht haften können, bitten wir betroffene Jäger, sich vor Reiseantritt gründlich bei Experten über die aktuellen Ein- und Ausfuhrbedingungen zu informieren. Anbei ein Überblick über die Ein- und Ausfuhr von Waffen, Munition und Jagdtrophäen sowie Erläuterungen zu den Zollbestimmungen,

Die Waffen und die Munition müssen bei der Ein- und Ausreise angemeldet werden. Eine besondere Erlaubnis ist- neben der WBK – nicht erforderlich. Sie müssen die Einladung Ihres Jagdveranstalters bereithalten. In Namibia gilt ausdrücklich: Beachten Sie die Importbestimmungen. Details dazu finden Sie unterhttp://www.natron.net/napha/deutsch/huntinglaws.html , das entsprechende Formular können Sie gleich hier downloaden: http://www.natron.net/napha/graphics/firearm-application-2007.pdf . Sie sollten dieses Formular bei Reisen nach Namibia immer dabeihaben. Entsprechendes gilt für andere Länder. Rechtsanwalt Josef Mühlenbein informiert gern über weitere Fragestellungen.

Mühlenbein: “Um bei der Wiedereinreise nach Deutschland nachweisen zu können, dass es sich bei Ihren Waffen um so genannte Rückwaren handelt, empfehle ich Ihnen, sich einen Nämlichkeitsnachweis (”Auskunftsblatt INF 3″) auszudrucken und diesen für den Fall der Fälle bereits vor Ihrer Ausreise ausstellen zu lassen”. Dazu muss man die die Waffen bei einer Zollbehörde in Ihrer Nähe vorführen. Alternativ dazu können Sie das INF 3 vor Ihrem Abflug bei dem am Flughafen ansässigen Zollamt ausstellen lassen. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Wieviel Zeit Sie dafür einplanen müssen, kann man leider nicht beurteilen. Die Zollbeamten werden natürlich bemüht sein, je nach Abfertigungsaufkommen, Ihnen so schnell wie möglich ein INF 3 auszustellen. Bitte beachten: “Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie sich um den Nämlichkeitsnachweis kümmern müssen, bevor Sie Ihr Gepäck aufgeben. Nach der Gepäckaufgabe kann kein Nämlichkeitsnachweis mehr ausgestellt werden.”

Bei der Einfuhr von Jagdtrophäen sind natürlich artenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Bei der Einfuhr artengeschüzter Exemplare (wie z.B. Bergzebra (Equus zebra hartmannae), Leopard (Panthera pardus) oder Pavian (Papio hamadryas ursinus) ) müssen Ausfuhrdokumente des Versendungslandes sowie eine deutsche Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden. Sofern eine Ausnahme von der Dokumentenpflicht besteht, gilt diese auch für Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden. Alle Informationen dazu sowie eine alphabetische Liste jagdrelevanter Arten finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Naturschutzals zuständige Behörde.

Gute Taxidermia (Präparatoren) kennen die Voraussetzungen und wickeln die Versendung zu Ihrem Wohnort professionell ab. Dennoch sollten Sie sich vorher vergewissern, damit nicht plötzlich Ihre Trophäen am Zoll in Frankfurt beschlagnahmt werden. Des weiteren beachten Sie bitte das Merkblatt über die Zollwertfeststellung von Jagdtrophäen: Hier downloaden

Für Nachfragen stehen wir gern zu Verfügung:
Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen
Bahnhofstraße 4
59929 Brilon

02961 97420
www.jagdrecht.de
www.muehlenbein.de

Copyright © 2014 Kanzlei Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen Brilon.
Die Texte sind nur für den Eigenbedarf bestimmt und nicht zur Vervielfältigung oder zur Weiterleitung an Dritte.